DrPracher2017Dr. phil. Martin Pracher

Kunstsachverständiger BVK
ö.b.u.v. Sachverständiger

Gemälde – Skulpturen – Antiquitäten

Telefon: 0179-2127690

Email: pracher@kunst-gutachter.de

Zur Person

Dr. Martin Pracher betreibt ein Sachverständigenbüro in Würzburg und arbeitet seit 20 Jahren als Kunstsachverständiger für Gericht, Versicherungen, Museen und Privatkunden im gesamten Bundesgebiet. Sein Schwerpunkt liegt dabei auf der Bewertung von Gemälden und Skulpturen, der Recherche zur Autorschaft und Herkunft von Kunstwerken sowie auf der Erstellung von Schadensgutachten.
Er ist von der IHK Würzburg-Schweinfurt als Sachverständiger für Schadensbewertung bei Gemälden und Skulpturen öffentlich bestellt und vereidigt, ist 3. Vorsitzender im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Kunstsachverständiger e.V., Mitglied der Arbeitsgruppe Fälschung und ist Dozent an der Julius Maximilians Universität Würzburg.

Wert und Erhaltungszustand: Bestellungstenor Schadensbewertung bei Gemälden und Skulpturen

Der Bestellungstenor „Schadensbewertung“ befasst sich mit dem Wert und dem Erhaltungszustand von Gemälden und Skulpturen. Nach Echtheitsprüfung und Wertermittlung wird hinterfragt, welche bleibende Veränderung des Wertes nach einem schädigenden Ereignis das Kunstwerk erfährt. Es gilt die Bedeutung des Schadens für das Kunstwerk zu ermitteln und die daraus resultierende Wertminderung nach Restaurierung zu benennen und nachvollziehbar zu argumentieren.
WERT – SCHADEN – WERTMINDERUNG

Vorgehensweise

Einen Einblick in meine Vorgehensweise gebe ich in dem Artikel „Werte erkennen – Werte benennen: Wenn der Sachverständige ans Werk muss“, AssCompact, August 2018:

„Was ist ein Kunstwerk wert und wie verändert sich dieser Wert nach einem Schaden? Ob bei Versicherungsfragen, Erbschaft oder vor Gericht – Kunstsachverständige kommen immer dann zum Einsatz, wenn eine neutrale Expertise gefordert wird. Einblicke in die Praxis gibt der selbstständige Kunstsachverständige Dr. Martin Pracher.“ Link zum Artikel

Schweigepflicht

Wie ein Arzt, ein Rechtsanwalt oder eine Amtsperson unterliegt der ö.b.u.v. Sachverständige nach § 203 (2) Nr.5 StGB einer verschärften Schweigepflicht.
Alle mir anvertrauten Informationen und Geheimnisse sowie in Gutachten ermittelte Sachstände bleiben damit dauerhaft unter Verschluss und werden nicht an Dritte weitergegeben.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Unabhängig und unparteiisch
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.
Diese bescheinigt dem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist.
Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers. Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Die Prozessordnung deutscher Gerichte verlangt unabhängige und unparteiische Gutachten, deshalb werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt.

Qualifikation

Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwendigen Prüfverfahren unterziehen. Und danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft. Das bedeutet auch, dass bereits öffentlich bestellte Sachverständige diesen Status wieder verlieren können, wenn ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden öffentlich bestellte Sachverständige auch darauf geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind.
Auszug aus dem Einführungstext: „Öffentliche Bestellung und Vereidigung“ des IFS.